Straßenreinigung & Winterdienst
Saubere Straßen, freie Gehwege und sichere Verkehrswege – dafür tragen die Stadt Marlow und die Grundstückseigentümer gemeinsam Verantwortung.
Ob Laub im Herbst, wildwachsende Pflanzen im Sommer oder Schnee und Eis im Winter: Die regelmäßige Reinigung und Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen trägt zur Sicherheit, Sauberkeit und zum gepflegten Erscheinungsbild unserer Ortsteile bei.
Wer welche Aufgaben übernimmt, welche Flächen zu reinigen sind und welche besonderen Regelungen im Winter gelten, ist in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow festgelegt.
Auf dieser Seite haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Wer ist für die Straßenreinigung verantwortlich?
Die Straßenreinigung ist eine gemeinsame Aufgabe der Stadt Marlow und der Eigentümer angrenzender Grundstücke.
Grundstückseigentümer und andere Reinigungspflichtige
Die Reinigung bestimmter öffentlicher Straßenflächen wurde durch die Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen. Anstelle der Eigentümer können auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder dinglich Wohnberechtigte verantwortlich sein, sofern die in der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Reinigungspflicht gilt grundsätzlich für die in der Satzung bezeichneten Flächen zwischen Grundstück und Fahrbahn. Sie kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück beispielsweise durch einen Grünstreifen, Graben oder eine Böschung von der Straße getrennt ist.
Wer seine Reinigungspflicht nicht persönlich erfüllen kann, muss eine andere Person oder ein Unternehmen damit beauftragen.
Stadt Marlow
Die Stadt übernimmt die Reinigung und den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen, soweit diese Aufgaben nicht durch die Satzung auf die Anlieger übertragen wurden. Für den Winterdienst auf den Gemeindestraßen ist ein beauftragtes Fachunternehmen im Einsatz. Dabei haben insbesondere Straßen mit Busverkehr Vorrang.
Landes- und Kreisstraßen
Für den Winterdienst auf den Fahrbahnen der Landes- und Kreisstraßen sind die jeweils zuständigen Straßenmeistereien beziehungsweise Straßenbaulastträger verantwortlich.
Welche Flächen müssen Anlieger reinigen?
Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung insbesondere:
Gehwege, einschließlich gemeinsam genutzter Geh- und Radwege
Radwege sowie Verbindungs- und Treppenwege
Trenn-, Baum- und Parkstreifen
Parkbuchten und weitere Flächen zwischen Grundstück und Fahrbahn
Rinnsteine, Rinnmulden und bestimmte Entwässerungsbereiche
Wichtig: Bei Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis der Satzung aufgeführt sind, gehört zusätzlich die Reinigung der halben Fahrbahnbreite zu den übertragenen Aufgaben.
Die Reinigung von Bushaltestellen und Fahrgastunterständen ist von der allgemeinen Reinigungspflicht der Anlieger ausgenommen. Für den Winterdienst im Bereich von Haltestellen gelten besondere Regelungen.
Was gehört zur regelmäßigen Straßenreinigung?
Laub, Schmutz und Abfälle entfernen
Gehwege und die weiteren zugewiesenen Straßenflächen sind von Laub, Abfällen, Schmutz und sonstigem Unrat freizuhalten.
Art und Umfang der Reinigung richten sich nach dem Verschmutzungsgrad sowie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Rinnsteine sind in der Regel mindestens alle 14 Tage zu reinigen, damit sich keine Ablagerungen ansammeln und Entwässerungseinrichtungen nicht versanden.
Kehricht, Laub und andere Abfälle dürfen nicht auf die Fahrbahn, angrenzende Straßenflächen oder öffentliche Grünanlagen gekehrt beziehungsweise dort abgelagert werden. Sie sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wildkräuter und Pflanzenbewuchs
Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn sie den Straßenverkehr behindern, die nutzbare Breite von Geh- oder Radwegen einschränken oder Straßenbeläge beschädigen.
Herbizide und andere chemische Mittel dürfen zur Wildkrautbeseitigung in den Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden.
Auch Hecken, Sträucher und Bäume auf privaten Grundstücken müssen so gepflegt und zurückgeschnitten werden, dass sie nicht in öffentliche Verkehrsflächen hineinragen und dort zu Behinderungen oder Beeinträchtigungen führen.
Außergewöhnliche Verschmutzungen
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verschmutzt, muss die Verunreinigung unverzüglich und ohne besondere Aufforderung beseitigen.
Dies betrifft beispielsweise stärkere Verschmutzungen durch Bauarbeiten, landwirtschaftliche Fahrzeuge oder andere Tätigkeiten.
Auch Hunde- und Pferdekot gelten ausdrücklich als außergewöhnliche Verunreinigungen. Tierhalter sind verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu entfernen.
Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus § 6 der Straßenreinigungssatzung und § 49 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
Winterdienst: Was gilt bei Schnee und Glätte?
Wenn Schnee fällt oder Gehwege vereisen, gelten zusätzliche Pflichten. Damit Fußgängerinnen und Fußgänger auch im Winter sicher unterwegs sein können, müssen die dafür vorgesehenen Wege rechtzeitig geräumt und bei Glätte gestreut werden.
Welche Wege müssen geräumt werden?
Die Räum- und Streupflicht umfasst insbesondere Gehwege, gemeinsam genutzte Geh- und Radwege sowie Verbindungs- und Treppenwege.
Ist auf keiner Straßenseite ein besonders abgegrenzter Gehweg vorhanden, gilt grundsätzlich auch ein begehbarer Seitenstreifen beziehungsweise ein etwa 1,25 Meter breiter Streifen der Fahrbahn als Gehweg. Für die im Straßenverzeichnis der Satzung aufgeführten Straßen bestehen Ausnahmen.
Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freigehalten werden.
An Straßenkreuzungen und Einmündungen sind auch die Übergänge so zu räumen und zu streuen, dass Fußgänger diese sicher erreichen und nutzen können.
Im Bereich von Bushaltestellen ist der Winterdienst auf Gehwegen bis zur Bordsteinkante durchzuführen, damit Fahrgäste sicher ein- und aussteigen können. Fahrgastunterstände und Haltestellen außerhalb von Gehwegen sind von dieser Anliegerpflicht ausgenommen.
Wann muss Schnee geräumt und gestreut werden?
Bei Schneefall
Zwischen 8 und 20 Uhr: unverzüglich nach beendetem Schneefall räumen
Nach 20 Uhr gefallener Schnee: bis spätestens 8 Uhr am folgenden Tag entfernen
Bei Glätte
Zwischen 8 und 20 Uhr: unverzüglich nach Entstehen der Glätte streuen
Nach 20 Uhr entstandene Glätte: bis spätestens 8 Uhr am folgenden Tag beseitigen
Welche Streumittel sind erlaubt?
Bei Glätte sollen abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt verwendet werden.
Auf Streusalz und andere auftauende Mittel soll gemäß der Straßenreinigungssatzung verzichtet werden. So werden Umwelt, Pflanzen und Straßenbeläge geschont.
Die benötigten Streumittel sind von den Reinigungspflichtigen auf eigene Kosten zu beschaffen und in ausreichender Menge bereitzuhalten.
Wohin mit dem geräumten Schnee?
Schnee und Eis sind grundsätzlich auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehwegs oder Seitenstreifens zu lagern. Ist dies nicht möglich, darf der Fahrbahnrand genutzt werden, sofern der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet wird.
Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf die öffentliche Straße geschoben werden.
Außerdem müssen Rinnsteine, Entwässerungseinläufe und Wasseranschlüsse für die Feuerwehr freigehalten werden.
Häufige Fragen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst
Muss ich den Gehweg auch reinigen, wenn zwischen meinem Grundstück und der Straße ein Grünstreifen liegt?
Ja, auch durch Grünstreifen, Gräben, Böschungen oder andere Straßenbestandteile getrennte Grundstücke können als anliegende Grundstücke gelten. Maßgeblich sind die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung.
Muss ich auch die Fahrbahn reinigen?
Das hängt von der jeweiligen Straße ab. Bei Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis der Satzung aufgeführt sind, umfasst die allgemeine Reinigungspflicht zusätzlich die halbe Fahrbahnbreite. Die winterliche Räum- und Streupflicht ist davon gesondert zu betrachten.
Was gilt, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen keinen Schnee räumen kann?
Kann eine reinigungspflichtige Person ihre Aufgaben nicht selbst erfüllen, muss sie eine andere Person oder ein Unternehmen damit beauftragen.
Darf ich Laub oder Unkraut einfach auf die Straße kehren?
Nein. Laub, Kehricht und sonstige Abfälle müssen ordnungsgemäß entsorgt werden und dürfen nicht auf öffentlichen Straßenflächen oder Grünanlagen abgelagert werden.
Wer ist für die Beseitigung von Hundekot verantwortlich?
Die Person, die die Verunreinigung verursacht, muss diese beseitigen. Hunde- und Pferdekot werden in der Satzung ausdrücklich als außergewöhnliche Verunreinigungen genannt.
Was passiert, wenn die Reinigungspflichten nicht eingehalten werden?
Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Satzung sieht hierfür eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Stadt erforderliche Maßnahmen auch auf Kosten der verpflichteten Person durchführen lassen.
Gemeinsam für saubere und sichere Wege
Saubere Gehwege und sichere Straßen kommen uns allen zugute – ob auf dem Weg zur Schule, beim Spaziergang, mit dem Kinderwagen oder auf dem täglichen Arbeitsweg.
Gerade in den Wintermonaten kann auch ein wenig gegenseitige Unterstützung viel bewirken. Vielleicht gibt es in der Nachbarschaft jemanden, für den das Schneeräumen eine besondere Herausforderung darstellt und der sich über eine helfende Hand freut.
Mit Rücksichtnahme, Aufmerksamkeit und gemeinsamer Verantwortung tragen wir dazu bei, dass Marlow und seine Ortsteile zu jeder Jahreszeit sicher und gepflegt bleiben.
Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen
Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow
Die verbindlichen Regelungen zur allgemeinen Straßenreinigung sowie zur Schnee- und Glättebeseitigung einschließlich des Straßenverzeichnisses finden Sie in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Marlow vom 1. November 2023.
Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV)
Ergänzend gelten insbesondere § 49 zur außergewöhnlichen Verunreinigung öffentlicher Straßen und § 50 zur Straßenreinigung und zum Winterdienst.
Bei Fragen zur Straßenreinigung oder zum Winterdienst hilft Ihnen die Stadtverwaltung Marlow gern weiter.