Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.
Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war.
Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.
Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.
Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
Onlineservice
Hinweis nach Art. 13 DSGVO
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 Variante 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Bezeichnung: § 29 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 33 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
- gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
- gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
- Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:
- Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
- oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen
- Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
- sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
- Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original
- die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
- Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
- Bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte
Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
bei Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Nicht EU-Land zusätzlich:
- Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original , wenn eine EG-Typgenehmigung vorliegt, oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
- Ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
- elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung)
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
- Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes im Original (Verzollungsnachweis)
- Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z.B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinignung ist bei der Zulassung mitvorzulegen.
- Mitteilung für Umsatzsteuersätze (erforderlich für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000km beträgt).
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Fachlich freigegeben am
01.09.2025
