Städtebauförderung: Zuwendung für städtebauliche Gesamtmaßnahme beantragen
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Gemeinden aus den Städtebauförderprogrammen „Lebendige Zentren“, „Sozialer Zusammenhalt“ und „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in städtebauliche Gesamtmaßnahmen oder städtebaulich bedeutsame Einzelvorhaben. Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder deutlich und nachhaltig zu mildern und so gleichzeitig die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.
Zuwendungsgegenstand ist die als Gesamtmaßnahme räumlich begrenzte städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme im Sinne des Baugesetzbuches als Einheit. Die Gesamtmaßnahme kann aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen.
Gebietsunabhängige städtebauliche Einzelvorhaben (z. B. ortsbildprägende Gebäude oder Kirchengebäude), die sich in ein städtebauliches Gesamtkonzept einfügen und mit denen städtebauliche oder strukturpolitische Zielsetzungen verfolgt werden, können ebenfalls Zuwendungsgegenstand sein.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde. Die Gemeinde kann Dritten Städtebaufördermittel gewähren als
- Zuschuss,
- Darlehen (die Annuität hat mindestens fünf Prozent zu betragen),
- Zuschuss oder Darlehen zur Verbilligung anderer Darlehen,
- Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden als vorläufig bewilligte Zuschüsse zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Der Bund und das Land beteiligen sich an der Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen grundsätzlich jeweils höchstens mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. Die Eigenmittel der Gemeinde betragen im Regelfall ebenfalls ein Drittel. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine abweichende Aufteilung möglich.
Die durch eine Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehenden Ausgaben gliedern sich in folgende Ausgabenarten:
- Vorbereitung (Städtebauliche Planung)
- Erwerb von Grundstücken
- Ordnungsmaßnahmen
- Baumaßnahmen
- sonstige Maßnahmen sowie Vergütungen für Träger und sonstige geeignete Beauftragte.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Für Anträge:
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern und Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Land bietet den geförderten Städten und Gemeinden eine fachliche Beratung an, um abgewogene kommunale Entscheidungen über eine wirksame Beseitigung der städtebaulichen Probleme zu erleichtern.
Voraussetzungen
Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn und soweit die Gemeinde nicht in der Lage ist, die Gesamtmaßnahme aus eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren und sie auch keine ausreichenden Finanzhilfen von anderer Seite erhält. Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes dürfen nur gleichzeitig mit oder nach den erforderlichen Eigenmitteln von der Gemeinde verwendet werden.
Die Gemeinde muss den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen beziehungsweise die Voruntersuchungen für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht oder bereits das Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt haben.
Es ist ein Förder- beziehungsweise Sanierungsgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
Fördervoraussetzung für die Bund-Länder-Programme ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind.
Im Programmantrag sind mindestens zwei Maßnahmen zum Klimaschutz beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (z. B. des Stadtgrüns), zwingend zu benennen. Die Voraussetzung ist erfüllt, sofern die Maßnahme durch Finanzhilfen der Städtebauförderung oder in anderer Weise finanziert wird. Grundsätzlich sind alle Einzelmaßnahmen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu prüfen und entsprechend anzupassen. Die beantragten Einzelmaßnahmen sind zu erläutern.
Die Gemeinde muss ihre privat nutzbaren Grundstücke und Rechte an privat nutzbaren Grundstücken bereitstellen.
Ein städtebauliches Einzelvorhaben muss bedeutsam sein, z. B. der Erhaltung von das Ortsbild prägenden Bauwerken, die in ihrem baulichen Bestand gefährdet sind, oder Maßnahmen im Umfeld von Baudenkmälern mit städtebaulichem Charakter.
Verfahrensablauf
Ein Antrag für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme ist vollständig und elektronisch beim Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die städtebauliche Gesamtmaßnahme in die Städtebauförderung aufgenommen und es erfolgt eine Bewilligung durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Gemeinde erhält einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Gemeinde hat Begleitinformationen zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme und gegebenenfalls auch zu einem städtebaulichen Einzelvorhaben in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System zur Verfügung zu stellen (eBI) und ein elektronisches Monitoring zu führen (eMo).
Die Förderdauer einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist bei Neuaufnahme in die Städtebauförderung auf maximal 15 Jahre begrenzt. Das bedeutet, eine städtebauliche Gesamtmaßnahme kann maximal 15 aufeinanderfolgende Programmjahre aufgenommen werden.
Erschließungs- und Baumaßnahmen unterliegen bei Zuwendungen von mehr als 4 Millionen EUR einer baufachlichen Prüfung in entsprechender Anwendung der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Absatz 1 LHO.
Ein Antrag für ein städtebauliches Einzelvorhaben ist beim Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Das Ministerium prüft das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen sowie die Verfügbarkeit von Mitteln. Sind die Voraussetzungen alle erfüllt und liegen ausreichend Mittel vor, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom Landesförderinstitut.
Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern zu finden.
Fristen
Die Zuwendungsanträge für ein Programmjahr sind bis zum 15. Oktober des Vorjahres elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach beBPo beim Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Ansprechpunkt
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Frau Scharenberg, Telefon: 0385 588 12610
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Handlungsgrundlage(n)
- Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 (VV Städtebauförderung 2021)
- § 44 Landeshaushaltsordnung M-V (LHO M-V)
- Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR M-V)
- Städtebauförderungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (StBauFördKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Für ein städtebauliches Einzelvorhaben ist die Anlage 5 zu den Städtebauförderrichtlinien M-V auszufüllen.
Antragsformular StädtebauförderungFachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.07.2026
