Nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin: Inbetriebnahme anzeigen
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Zuständige Stelle
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Voraussetzungen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
- Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 8 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Anzeige
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.02.2025
