Hundehaltung: Befreiung von sonstigen Pflichten beantragen
Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
Zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörde
Voraussetzungen
Keine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung.
Fristen
keine
Handlungsgrundlage(n)
- § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 4, 17 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V
- § 8 Absatz 3 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V)
- Tarifstelle 10.1.7 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall und müssen den vorgetragenen Sachverhalt belegen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
