Anliegen von A bis Z

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Hundehaltung: Befreiung von sonstigen Pflichten beantragen

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.

Zuständige Stelle

örtliche Ordnungsbehörde

Voraussetzungen

Keine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung.

Fristen

keine

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Einzelfall und müssen den vorgetragenen Sachverhalt belegen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.05.2026

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