Bauvorhaben: Ordnungswidrigkeiten ahnden
Ordnungswidrigkeiten im Baurecht gemäß § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBAuO M-V) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Zuwiderhandlung.
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen können auch mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Zuständige Stelle
untere Bauaufsichtsbehörde
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Voraussetzungen
- Feststellung der Ordnungswidrigkeit
Fristen
Für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG).
Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Handlungsgrundlage(n)
- § 84 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- §§ 35, 36 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.04.2026
