Förderung: Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde, in deren Gemeindegebiet die Rückbaumaßnahmen stattfinden.
Wie wird gefördert?
Zuwendungsgegenstand sind die von der Gemeinde als Gesamtmaßnahme vorgesehenen Rückbaumaßnahmen. Die Gesamtmaßnahme kann aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen.
Formulare
Antragsformulare des Landesförderinstituts M-VZuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Im Rahmen der Bewilligung fallen Kosten in Höhe von 0,5 Prozent der an die Gemeinde bewilligten Zuwendungen des Bundes und des Landes an.
Voraussetzungen
Die jeweiligen Fördergebiete sind durch Beschluss der Gemeinde räumlich festzulegen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB erfolgen.
Es muss ein städtebauliches Entwicklungskonzept vorliegen und die Rückbaumaßnahmen müssen dessen Zielsetzungen entsprechen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept ist für die gesamte Gemeinde, unter Bürgerbeteiligung und unter Beteiligung der Wohnungseigentümer und im Benehmen mit den Umlandgemeinden aufzustellen. Das städtebauliche Entwicklungskonzept muss unter gesamtstädtischer und wohnungspolitischer Betrachtung Festlegungen zu den städtebaulichen, wohnungswirtschaftlichen, infrastrukturellen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielsetzungen enthalten.
Der Rückbau ist ab einem Wohnungsleerstand von mindestens 5 Prozent zuwendungsfähig.
Verfahrensablauf
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“, Programmteil Rückbau vor. Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahmen die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Die Gemeinde hat Begleitinformationen zur städtebaulichen Gesamtmaßnahme und gegebenenfalls auch zu einem städtebaulichen Einzelvorhaben in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System zur Verfügung zu stellen (eBI) und ein elektronisches Monitoring zu führen (eMo).
Fristen
Anträge für den Programmteil Rückbau des Städtebauförderprogramms Wachstum und nachhaltige Erneuerung sind bis zum 15. Oktober eines Jahres an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu senden.
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Frau Westphal, Telefon: 0385 6363-1343
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Handlungsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.07.2026
