Anliegen von A bis Z

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Fernlehrgänge zur Freizeitgestaltung/ Unterhaltung anzeigen

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht

Zuständige Stelle

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Voraussetzungen

Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Fristen

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Erforderliche Unterlagen

  • Informationsmaterial für Teilnehmer

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.03.2016

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