Liegenschaftskataster: Auszug beantragen
Sie können einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster beantragen. Im Liegenschaftskataster werden sachliche Informationen zum Flurstück (wie die Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, Ertragsmesszahlen) und persönliche Daten (wie der Eigentümer des Flurstücks, zugehörige Grundbuchblattnummer) geführt. Diese werden je nach Bedarf aufbereitet in verschiedenen Auszügen bereitgestellt.
Sie können Flurstücksnachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Flurstücks- und Eigentümernachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Grundstücksnachweise und Bestandsnachweise beantragen. Wenn Sie einen Flurstücksnachweis ohne personenbezogene Daten erwerben wollen, können Sie dies über die GeoShops der Landkreise und kreisfreien Städte tun.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden:
- Flurstücksnachweis mit und ohne Bodenschätzung: ja
- Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit und ohne Bodenschätzung: nein
- Grundstücksnachweis: nein
- Bestandsnachweis: nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- für Flurstücksnachweis, je Flurstück 10,00 EUR
- für Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00 EUR
- für Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Flurstück 10,00 EUR
- für Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung, je Flurstück 12,00 EUR
- für Grundstücksnachweis, je Grundstück 10,00 EUR
- für Bestandsnachweis, je Bestand 20,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie den Auszug aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vervielfältigen, weiterverarbeiten, umwandeln, an Dritte weitergeben oder veröffentlichen wollen, benötigen Sie dafür die Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
Voraussetzungen
- Nachweis über berechtigtes Interesse an der Kenntnis der personenbezogenen Daten des Flurstücksnachweises
Verfahrensablauf
Beantragen Sie schriftlich einen Flurstücks- und Eigentumsnachweis bei der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt).
Weisen Sie berechtigtes Interesse an der Kenntnis der im Auszug enthaltenen personenbezogenen Daten nach.
Ob Ihr Interesse berechtigt ist, wird geprüft.
Wenn die Prüfung positiv ausfällt, wird der beantragte Auszug per Post an Sie übersandt.
Im Anschluss bezahlen Sie die Gebühr für den Vorgang.
Wenn Sie einen Flurstücksnachweis ohne personenbezogene Daten beantragen wollen, können Sie diesen online im GeoShop der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde bestellen.
Weiterführende Informationen finden sie auf nachstehender Webseite:
Landesamt für innere Verwaltung (Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen)Fristen
keine
Ansprechpunkt
zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Rechtsbehelf
Sie können bei der zuständigen Stelle Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen.
Bei einer Ablehnung der Auszugserteilung können Sie Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 33 Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V)
- Vermessungskostenverordnung (VermKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls eine Vollmacht für die Prüfung des berechtigten Interesses
- gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis für eine Juristische Person
- gegebenenfalls ein Nachweis für das berechtige Interesse des Antragsstellers
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.05.2022