Daten im Vermittlerregister - Änderung
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Zuständige Stelle
IHK zu SchwerinIHK Neubrandenburg für das östliche M-V
IHK zu Rostock
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
siehe Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern
Voraussetzungen
Änderung der eintragungspflichtigen Daten
Verfahrensablauf
- Einreichung der geänderten Daten per Formular
- Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK
Fristen
Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 11a Abs 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Absatz 10 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34h Absatz 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Absatz 8 Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
Formular Änderung der Registerdaten
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
14.10.2019