Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
Wenn Sie Ihr Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung oder internetbasiert bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Onlineservice
Hinweis nach Art. 13 DSGVO
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Handlungsgrundlage(n)
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
- die Halterdaten
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
- Kennzeichenschilder, für die Entwertung durch die Zulassungsbehörde
- bei internetbasierter Außerbetriebsetzung und wenn das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2015 zugelassen worden ist: zusätzlich die Sicherheitscodes der Stempelplaketten sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I
Bei Verschrottung des Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e sind zusätzlich vorzulegen:
- Verwertungsnachweis oder
- Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
31.10.2024
