Anliegen von A bis Z

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Förderung: Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten beantragen

Was wird gefördert?

Das Land MV fördert gemeinsam mit der EU den finanziellen Ausgleich für den Erhalt von Lebensraumtypen und Arten durch Vorgaben zur Bewirtschaftung der Flächen und für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel gemäß der Pflanzenschutzanwendungsverordnung mit einem Zuschuss.

Gefördert werden landwirtschaftliche Flächen, die in der ausgewiesenen Kulisse in MV liegen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden

  • natürliche oder juristische Personen
  • oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

Onlineservice

Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.

Zuständige Stelle

Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)

Voraussetzungen

  • Antragsteller müssen eine Unternehmensnummer (BNR-ZD), die vom zuständigen staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt vergeben wird sowie ein PIN haben.
  • beantragte Flächen müssen in der Natura 2000 Kulisse liegen

Verfahrensablauf

Ihren Antrag stellen Sie online über die Antragstellung Projektförderung (IAP). Sie können sich vor Antragstellung auch weitere Informationen im für Sie zuständigen staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt holen.
 

Antragstellung:

Das zuständige staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, bei negativer Entscheidung erhalten Sie eine Ablehnungsbescheid.

Den Zuschuss erhalten Sie nach Ablauf des Verpflichtungsjahr bis spätestens zum 30.06 des Folgejahres.

Fristen

Der Förderantrag für das FP 534 ist vor Beginn der Verpflichtung (01.01.) zu stellen.

Der Zahlungsantrag für das FP 536 ist bis zum 15.05. des Antragsjahres zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Richtlinie ab Punkt 7.

Rechtsbehelf

Widerspruch

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