Werkstattkarte beantragen
Die Wartung des digitalen Fahrtenschreibers/Kontrollgerätes darf nur durch anerkannte Werkstätten erfolgen. Für die in diesem Zusammenhang erforderliche Prüfung, Reparatur und Kalibrierung des Fahrtenschreibers sowie für das Herunterladen der Daten und zur Datensicherung werden für qualifiziertes Werkstattpersonal Werkstattkarten ausgestellt. Die Werkstattkarte weist den Karteninhaber aus und ist mit den Daten der anerkannten Fachkraft und der Werkstatt versehen.
Gültigkeit der Werkstattkarte: 1 Jahr
- Antrag auf Erneuerung wegen Fristablauf - frühestens 1 Monat vor Ablauf der Gültigkeit
- Antrag auf Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl - innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntwerden
- Beim Ausscheiden der Fachkraft aus dem Unternehmen - Einziehung der Werkstattkarte durch das Unternehmen und unverzügliche Rückgabe der Karte an das LAGuS
Die Bearbeitungsdauer beträgt 7 bis 10 Tage.
Fahrtenschreiber Allgemeine InformationenFragen und Antworten zum Fahrtenschreiber
Zuständige Stelle LAGuS M-V
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln:
- evtl. BAG/Zoll/Staatsanwaltschaft/Polizei
Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Zuständige Stelle
Antragsstelle für Unternehmens- und Werkstattkarten in MV:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Voraussetzungen
- Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern und Kontrollgerätehersteller, die nach § 57b StVZO anerkannt und beauftragt sind
- Fachliche Eignung des Firmeninhabers bzw. des verantwortlichen Geschäftsführers/Gesellschafters sowie der verantwortlichen Fachkraft gemäß § 7 Abs. 1 FPerV
- Firmensitz in MV
Verfahrensablauf
- Überprüfung des eingegangenen Antrages auf Vollständigkeit und Lesbarkeit
- Erstellung und Versand des Kostenbescheides an den Antragsteller
- Nach Zahlungseingang - Bestellung der Werkstattkarte beim Kraftfahrzeugbundesamt (KBA)
- Versand der Werkstattkarte durch das KBA an die zuständige Behörde (hier: LAGuS) und der dazugehörigen Werkstattkarten-PIN an die Privatanschrift der verantwortlichen Fachkraft des Unternehmens
- Information des Antragstellers durch das LAGuS über Eingang der Werkstattkarte am jeweiligen Ausgabeort
- Ausgabe der Werkstattkarte gegen Empfangsbescheinigung an den Firmeninhaber, den verantwortlichen Geschäftsführer/Gesellschafter oder eine bevollmächtigte Person
Ausgabestellen für Werkstattkarten in MV:
Dezernat Neubrandenburg - Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg, 3. Obergeschoss
Dezernat Rostock - Friedrich-Engels-Platz 5-8, 18055 Rostock, Haus 3, 1. Obergeschoss
Dezernat Schwerin - Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin, Erdgeschoss
Dezernat Stralsund - Frankendamm 17, 18439 Stralsund, 4. Obergeschoss
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- §§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
- § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Gewerbeanmeldung (Kopie) bzw. Handelsregistereintrag (Kopie) des Unternehmens
- Personalausweis (Kopie) des Firmeninhabers bzw. des verantwortlichen Geschäftsführers/Gesellschafters
- Anerkennung oder Beauftragung des Unternehmens nach § 57 b StVZO (Kopie)
nicht älter als 3 Jahre - Schulungsnachweis nach § 57 b StVZO (Kopie) der Fachkraft
nicht älter als 3 Jahre - Personalausweis (Kopie) der Fachkraft
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der Fachkraft, unterschrieben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Bei Antrag auf Erneuerung wegen Berichtigung, Fehlfunktion oder Beschädigung
- Rückgabe der nicht mehr nutzbaren Karte - Bei Antrag auf Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl
- schriftliche Erklärung über den Verlust bzw. Nachweis einer Diebstahlanzeige bei der Polizei
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.07.2019