Anliegen von A bis Z

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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen.

Dazu müssen Sie ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz in Deutschland haben.

Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr ausländischer Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen.

Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten können, benötigen Sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft unter anderem, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt sowie, ob die Arbeitsbedingungen die gleichen sind wie bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Sind Sie älter als 45 Jahre, müssen Sie über eine angemessene Altersvorsorge verfügen.

Zu Drittstaaten zählen im Aufenthaltsrecht alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Onlineservice

Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
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