Fehlgeburt anzeigen
Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.
Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte.
Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Anzeige einer Fehlgeburt ausstellen.
Formulare
Keine
Zuständige Stelle
- Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.
 
Ihre zuständige Stelle:
								Stadt Marlow
								Standesamt / Einwohnermeldeamt
								Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt							
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:
										 Zentraler Kontakt
																																	Telefon: +49 38221 41014
																																												Fax: 038221 41020
																																												Kontakt
																																												WWW: https://stadtmarlow.de/
																														
										 Mitarbeiter
										Frau  Kowalski
										Telefon: 038221 41023
										Position: Sachbearbeiterin
										Kontakt
									
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
 
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
 
Mittwoch geschlossen
 
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
 
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
										 Parkplätze
										Anzahl: 10
										Kostenfrei									
										 Behindertenparkplätze
										Anzahl: 1
										Kostenfrei									
										 Verkehrsanbindung
										Keine Angabe
									
										 Barrierefreiheit
										Rollstuhlgerecht: Nein
										Aufzug vorhanden: Nein									
										 Datenschutz
										
										WWW: 																			
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt können Kosten entstehen.
 
Die Gebühr beträgt 12 Euro in Mecklenburg-Vorpommern.
Voraussetzungen
Es lag eine Fehlgeburt vor, diese wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen Angezeigt.
Die Anzeige ist Ihnen nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei Ihnen als Mutter.
Verfahrensablauf
Das Standesamt kann dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung gem. § 31 PStV über die Fehlgeburt ausstellen.
Die Anzeige muss mündlich oder schriftlich erfolgen.
Für die vollständige Anzeige bedarf es einer von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt.
Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern.
Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes.
Auf Grundlage der Angaben erteilt das Standesamt die Bescheinigung.
Fristen
- in der Regel gibt es keine nennenswerten Fristen, da es sich hier um Trauerbewältigung der betroffenen Personen handelt. Da keine Beurkundung erfolgt und die Bescheinigung keine Rechtswirkungen zur Folge hat, kommen hier, z.B. die Fristen der Anzeige einer Lebendgeburt nicht in Betracht.
 
Ansprechpunkt
- Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte.
 
Rechtsbehelf
- Widerspruch
 
- Anfechtung
 - Feststellungsverfahren verwaltungsgerichtliche Klage
 
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt
 - Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
 - Eine Angabe zum vorgesehen Familienname und Vorname des Kindes
 - Mutterpass
 - ggf. Bescheinigung über die Bestattung der Fehlgeburt
 
Fachlich freigegeben durch
- Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen
 
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.10.2020
