Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Register aus.
Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Formulare
Diverse (Kommunalabhängig)
Zuständige Stelle
Die Ausstellung einer Urkunde erfolgt i.d.R. durch das Standesamt welches das zu Grunde liegende Register führt.
Sie stellen den Antrag bei dem Standesamt, das die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft in dem von ihm geführten Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet hat.
Ihre zuständige Stelle:
Stadt Marlow
Standesamt / Einwohnermeldeamt
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:
Zentraler Kontakt
Telefon: +49 38221 41014
Fax: 038221 41020
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/
Mitarbeiter
Frau Neugebauer
Telefon: +49 38221 41014
Position: Sachbearbeiterin
Kontakt
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
Anzahl: 10
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein
Datenschutz
WWW:
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Für die Ausstellung einer Urkunde können Kosten entstehen.
- Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Standesamt.
- Für die Ausstellung einer Urkunde fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 15,- € Gebühren an
- Für jedes weitere Exemplar bei gleichzeitiger Bestellung fallen in der Landeshauptstadt Schwerin 7,50 € Gebühren an
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
- Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Verfahrensablauf
Die antragstellende Person beantragt die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, oder beglaubigten Auszug aus dem Register.
Ebenfalls Antragsberechtigt sind Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.
Das Standesamt stellt nach Prüfung der Berechtigung die Urkunde oder den beglaubigten Auszug aus dem Register aus.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihr zuständiges, registerführendes Standesamt
Handlungsgrundlage(n)
- § 61-66 PStG (Benutzung)
- § 5 Abs. 5 PStG (Fristen)
- § 48 PStG
- § 50 PStG
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
- Nachweis des rechtlichen Interesses
Fachlich freigegeben durch
Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.10.2020