Anliegen von A bis Z

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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung für den nichtgewerblichen Bereich beantragen

Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.

Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.

Zuständige Stelle

Zuständig sind in Mecklenburg-Vorpommern die Ordnungsämter (Waffen- und Sprengstoffbehörde) der Landkreise und kreisfreien Städte.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts M-V vom 13. März 2014.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Voraussetzungen

  • persönliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
  • Zuverlässigkeit

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass
  • Lehrgangsbescheinigung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.06.2021

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