Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung für den nichtgewerblichen Bereich beantragen
Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen.
Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie auf Antrag.
Zuständige Stelle
Zuständig sind in Mecklenburg-Vorpommern die Ordnungsämter (Waffen- und Sprengstoffbehörde) der Landkreise und kreisfreien Städte.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts M-V vom 13. März 2014.Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Voraussetzungen
- persönliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
- Zuverlässigkeit
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 34 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)
- Gebührennummer 2.9 der Sprengstoffkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SprengKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.06.2021