Einsicht in das Güterrechtsregister
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Formulare
Keine
Zuständige Stelle
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
Verfahrensablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Fristen
Keine
Ansprechpunkt
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).
Handlungsgrundlage(n)
- § 13 Absatz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 1412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erforderliche Unterlagen
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.07.2021
