Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen

Betreiberinnen und Betreiber von Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Altholz für die Holzwerkstoffherstellung sind dazu verpflichtet, regelmäßig durch von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stellen Prüfungen und Untersuchungen zu Schadstoffgehalten von Altholz durchführen zu lassen.

Wollen Sie diese Kontrollen durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle zu bestimmen. Die Bekanntgabe beziehungsweise Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Onlineservice

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Formulare

Formulare: Nein

Onlineverfahren: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67,00 EUR

Bemerkungen

Die Altholzverordnung ist eine Bundesverordnung.
Wenn eine Person als anerkannte Stelle Fremdüberwachungen Altholzbehandlungsanlagen im Rahmen der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen möchte, muss sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem der Antrag auf Bekanntgabe gestellt wurde.
Wurde von der Person ein Nachweis im Ausland abgelegt so wird er anerkannt, wenn er gleichwertig ist.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung und führen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle durch, unter anderem durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
  • Sie haben den Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle für Altholz. Befindet sich Ihr Geschäftssitz im Ausland, so stellen Sie den Antrag in dem Bundesland, in dem Sie die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausüben werden.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern.
  • Sofern Sie dem Antrag gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beifügen wollen, müssen diese Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
    Die Behörde kann bei den ausländischen gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen eine beglaubigte deutsche Übersetzung anfordern.
  • Nach Prüfung durch die zuständige Behörde erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob Sie für die Bekanntgabe als Untersuchungsstelle bestimmt werden.
  • Die Behörde kann die Bestimmung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen oder dem Vorbehalt von Auflagen versehen.
  • Die Bekanntgabe erfolgt anschließend über das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige der Bundesländer (ReSyMeSa). 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.

  • Sind Sie überregional tätig, kann die Behörde verlangen, dass Sie eine gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 vorlegen, die sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren bezieht.
  • Gleichwertige Anerkennungen und Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind möglich, wenn hieraus hervorgeht, dass vergleichbare Anforderungen eingehalten werden.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Referat T II 4

.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler