Wildursprungsscheine und Wildmarken beantragen
Die Ausgabe der Wildmarken und Wildursprungsscheine erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.
Jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, ist unmittelbar nach der Erlegung mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein zu versehen. Die Wildmarke ist in der Brust- oder Bauchwand zu befestigen. Bei Schalenwild, das für die Entsorgung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr. Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, muss nicht durch eine Wildmarke gekennzeichnet werden.
Der Wildursprungsschein ist entsprechend auszufüllen. Das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün) verbleiben beim Jagdausübungsberechtigten. Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild. Die gelbe Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.
Formulare
- OnlineVerfahren möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
- wenn persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden
schriftlicher Antrag nötig: nein
Zuständige Stelle
zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Voraussetzungen
Sie müssen jagdausübungsberechtigt in einem Revier in Mecklenburg-Vorpommern oder durch den Jagdausübungsberechtigten zur Abholung der Wildmarken und Wildursprungsscheine bevollmächtigt sein.
Verfahrensablauf
- persönlich beim zuständigen Bürgerbüro bzw. bei der zuständigen Jagdbehörde vorstellig werden
- Wildmarken und Wildursprungsscheine können sofort mitgenommen werden
- wenn persönliches Erscheinen nicht möglich sein sollte, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden
Fristen
Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheines sind bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jahres aufzubewahren.
Ansprechpunkt
zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte
Handlungsgrundlage(n)
- Bundesjagdgesetz
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- keine
- Wenn die Wildursprungsscheine und Wildmarken nicht persönlich durch den Jagdausübungsberechtigten abgeholt werden können, ist einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.02.2022
