Anliegen von A bis Z

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Landtagswahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sin die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden sowie die Ämter zuständig.

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Marlow
Wahlen
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:

Zentraler Kontakt
Telefon: +49 38221 41016
Telefon: +49 38221 41014
Fax: 038221 41020
Kontakt
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/

Mitarbeiter
Herr Morwinsky
Telefon: 038221 41016
Position: Sachbearbeiter/-in
Kontakt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze
Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung
Keine Angabe

Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

WWW:

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Voraussetzungen

Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)

Fristen

Der Antrag auf Eintragung muss bis zum 23. Tag vor der Wahl gestellt werden.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.

Rechtsbehelf

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

Handlungsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.06.2022

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