Begasung anzeigen
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Formulare
Mitteilung über beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach TRGS 512
Formular Seite 43 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe – Begasung - TRGS 512Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Verfahrensablauf
Eine Begasungstätigkeit können Sie per E-Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen.
- Sie reichen bei Ihrer Anzeige die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit.
Handlungsgrundlage(n)
- §15d Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Anhang I, Nr. 4.2.2 Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.07.2024