Vereinsregister: Einsicht nehmen
Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.
Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.
Onlineservice
Die Datenschutzhinweise nach DSGVO finden Sie direkt im Online-Dienst.
Formulare
keine
Zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht in ihrem Landgerichtsbezirk. Im Mecklenburg-Vorpommern sind dies die Amtsgerichte Neubrandenburg, Stralsund, Rostock oder Schwerin.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Einsichtnahme in das Elektronische Vereinsregister: kostenlos
- Einsichtnahme bei den zuständigen Amtsgerichten, welche die Vereinsregister führen:
- je Ausdruck: EUR 10,00
- je beglaubigter Ausdruck: EUR 20,00
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Auskünfte bei den Amtsgerichten erhalten Sie nach Einreichung eines schriftlichen Antrages. Bei kostenpflichtigen Auskünften erfolgt dann noch die Erstellung einer Kostenrechnung, die Ihnen per Post zugestellt wird.
Fristen
keine
Handlungsgrundlage(n)
- § 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 16 Vereinsregisterverordnung (VRV)
- § 13 Vereinsregisterverordnung (VRV)
Erforderliche Unterlagen
keine
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.12.2022