Anliegen von A bis Z

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Röntgeneinrichtung Technik: nicht genehmigungspflichtigen Betrieb oder dessen wesentliche Änderung anzeigen

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Formulare

Anzeige/Antrag auf Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung TECHNIK (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 19 StrlSchG)

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.01.2024;05.02.2026

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