Gaststättengewerbe: Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z. B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z. B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.
Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Anders herum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).
Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln:
- IHK
Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Zuständige Stelle
Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Ämter und amtsfreien Gemeinden
Hinweise (Besonderheiten)
- Die aufgeführten Voraussetzungen gelten nach dem Gaststättengesetz des Bundes (GastG). Dieses gilt, soweit es nicht durch Gesetze des jeweiligen Landes ersetzt wurde.
- Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Verfahrensablauf
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist bei den Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte der Ämter bzw. der amtsfreien Gemeinden zu stellen.
Fristen
Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
- Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.
- Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
- ggf. Gaststättenunterrichtungsnachweis
- Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Ein Führungszeugnis ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
- Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
- Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.06.2023