Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Explosionsgefährliche Stoffe: Bestellung einer verantwortlichen Personen nach dem Sprengstoffgesetz melden

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen verlangt besondere Sicherheitsmaßnahmen. Explosionsgefährliche Stoffe sind zum Beispiel:

  • Explosivstoffe wie
    • Schwarzpulver
    • Nitroglycerin
  • pyrotechnische Sätze
  • pyrotechnische Gegenstände
  • Zünd- und Anzündmittel

Wenn Sie einen Betrieb leiten, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese vertreibt, müssen Sie eine verantwortliche Person oder mehrere verantwortliche Personen bestellen. Die bestellten Personen sind die einzigen, die mit den explosionsgefährlichen Stoffen umgehen dürfen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe Ihres Betriebes und dem Umfang Ihrer Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Als verantwortliche Person können Sie bestellen:

  • sich selbst
  • Leiterin oder Leiter einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Aufsichtsperson einer Betriebsabteilung
  • Sprengberechtigte
  • Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister
  • fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
  • Lagerverwalterin oder Lagerverwalter
  • Person, die explosionsgefährliche Stoffe transportiert oder in Empfang nimmt

Die Person, die Sie bestellen, braucht einen behördlichen Befähigungsschein, der nicht älter als 5 Jahre sein darf.

Der Befähigungsschein setzt voraus:

  • Sachkunde
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung

Sie teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit:

  • Namen
  • Anschrift
  • Geburtsdatum

Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung können Sie durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweisen.

Das Erlöschen einer Bestellung müssen Sie ebenfalls melden.

Onlineservice

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.



Die Aufbewahrungsfristen und die Vorgaben zur Vernichtung von Unterlagen erfolgen nach Nummer 9 i. V. m. Anlage 6 der Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 2014 (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1104-15). Für die hier genannten Verarbeitungstätigkeiten werden die Vorgangsdaten 5 Jahre nach Abschluss des Vorgangs vernichtet.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie:

  • keine verantwortliche Person bestellen
  • eine verantwortliche Person bestellen, die keinen Befähigungsschein besitzt
  • eine andere als die verantwortliche Person mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragen

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

Voraussetzungen

  • Die verantwortliche Person ist im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins.
  • Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen.
  • Die verantwortliche Person ist mindestens 21 Jahre alt.

Fristen

Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung einer verantwortlichen Person müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

         Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Befähigungsschein
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde, die nicht älter als ein Jahr ist
.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler