Namensrechtliche Erklärungen: Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.
Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Gleiches gilt bei einer Änderung des Ehenamens, der Geburtsname des Kindes geworden ist oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Voraussetzungen
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
- Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
- Alter des Kindes
Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Ansprechpunkt
Die Erklärung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben und beglaubigen lassen. Sie wird mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat.
Handlungsgrundlage(n)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Nachweis Ihrer Namensänderung.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
- Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern.
- Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
- Nachweis der Namensänderung/Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen.
- Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.10.2025
