Imissionsschutz: Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Industrieemissions-Richtlinie mitteilen
Wenn Sie Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie sind und festgestellt haben, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie.
- Sie haben festgestellt, dass die Genehmigungsanforderungen nicht eingehalten werden.
Verfahrensablauf
- Sie teilen der für Sie zuständigen Behörde die festgestellte Nichteinhaltung der Genehmigungsanforderungen mit.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Mitteilung.
- Bei Rückfragen kommt die zuständige Behörde auf Sie zu.
Fristen
Die Mitteilung hat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung durch den Betreiber zu erfolgen.
Ansprechpunkt
Zuständige Behörde
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Handlungsgrundlage(n)
- § 31 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Mitteilung über Nichteinhaltung von Genehmigungsanforderungen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.10.2024
