Staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung: Zulassung zur Notenverbesserung beantragen
Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung in Mecklenburg-Vorpommern im ersten Versuch bestanden haben, können Sie zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung spätestens im übernächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Prüfung kann ausschließlich als Ganzes wiederholt werden. Eine Anerkennung einzelner Leistungen aus der vorangegangenen Prüfung ist nicht möglich.
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln:
- Studierendensekretariat der Universität Greifswald
Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Zuständige Stelle
Landesjustizprüfungsamt
Voraussetzungen
Um zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Notenverbesserung) zugelassen zu werden, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Absolvieren eines ordnungsgemäßen rechtswissenschaftlichen Studiums, Mindestlaufzeit 2 Jahre
- Einschreibung an der Universität Greifwald in mindestens zwei der Erstprüfung vorausgehenden Semestern
- Teilnahme an der praktischen Studienzeit von mindestens drei Monaten
- Nachweis der Fremdsprachenkompetenz
- erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
- erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach
- erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen
Es ist möglich, sich anderweitige Studienleistungen unter den Voraussetzungen des § 6 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung anerkennen zu lassen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die weiteren Unterlagen sind im Original oder einfacher Kopie beizufügen. Bei einer elektronischen Antragstellung können Sie die Unterlagen hochladen.
Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen von der zuständigen Stelle geprüft.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder ist der Antrag unvollständig, werden Sie unverzüglich darüber informiert. Ist Ihr Notenverbesserungsversuch kostenpflichtig, werden Sie zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 300,00 EUR aufgefordert, weil die Zulassung von der Zahlung abhängt.
Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle auf die Durchführung verzichten. Erreichen Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote, wird Ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der erste Prüfungsversuch gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Andernfalls bleibt die Note des ersten Prüfungsversuchs bestehen.
Fristen
Die Möglichkeit zur Notenverbesserung besteht in dem nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin. Für den nach Abschluss Ihrer Prüfung beginnenden nächstmöglichen Termin müssen Sie sich innerhalb einer Frist von fünf Werktagen an dem Tag Ihrer mündlichen Prüfung anmelden. Für den übernächsten Prüfungstermin müssen Sie die reguläre Anmeldefrist einhalten, 15. Januar für den S-Termin, 1. Juli für den W-Termin.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen. Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle.
Rechtsbehelf
Im Falle einer Ablehnung der Zulassung zur Notenverbesserung bei der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung besteht die Möglichkeit zur Klage.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 5 - 5d Deutsches Richtergesetz
- § 20a des Gesetzes über die juristische Ausbildung im Land Meckleburg-Vorpommern- Juristenausbildungsgesetz
- § 27 der Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes
- § 1 Absatz 1, § 3 Nummer 3 der Anlage A Gebühren der Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit den auch für den Erstversuch erforderlichen Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Hochschulzugangsberechtigung
- Studienverlaufsbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigungen über die gesamte Studienzeit bis zur Erstanmeldung (eine Immatrikulation zum Zeitpunkt der Notenverbesserung ist nicht mehr erforderlich)
- Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit
- Nachweis über die Fremdsprachenausbildung
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
- erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (z. B. Zwischenprüfungszeugnis, Notenspiegel)
- erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen
- Schwerpunktbereich (optional)
Bei der Nutzung des Online-Dienstes sind die Nachweise in der aufgeführten Reihenfolge in einer komprimierten PDF-Datei über das Upload-Feld beizufügen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.06.2025
