Anliegen von A bis Z

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Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft beantragen

Wenn Sie als Träger einer Ersatzschule Finanzhilfe zu Ihren Ausgaben für schulische Zwecke erhalten möchten, können Sie beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommmern einen Antrag auf Finanzhilfe stellen.

Die Finanzhilfe wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird zunächst auf Grundlage einer Prognose und dann auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet und richtet sich nach Ihren Angaben als Schulträger.

Sollten bei Ihnen nach Ihrer Antragstellung Änderungen eingetreten sein, teilen Sie dies bitte umgehend dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern mit.

Die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel müssen Sie durch Vorlage eines Prüfvermerks und eines Prüfberichtes eines Wirtschaftsprüfers nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nachweisen. Sollten Sie zur Abgabe dieser Nachweise eine Fristverlängerung benötigen, kann diese um drei Monate verlängert werden. Dazu müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.

Jede Antragstellung erfolgt online beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.

Onlineservice

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Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



*** Textblock ergänzen bei Übermittlung an Dritte: ***



Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: 




  • ...



Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.



*** ENDE Textblock***



*** Textblock ergänzen bei Übermittlung an Drittländer: ***



Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Drittländer zu übermitteln:




  • ...



Bei der Übermittlung werden die Vorschriften der DS-GVO eingehalten.



*** ENDE Textblock ***



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung 

Referat VII 250

Schulentwicklungsplanung allgemein bildende Schulen, Schulen in freier Trägerschaft, Schulbau

Werderstraße 124

19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Sollten nach Prüfung jedoch Rückforderungen der ausgezahlten Finanzhilfe-Mittel erforderlich werden, gibt es dazu folgende Möglichkeiten der Rückzahlung:

1. Verrechnung der laufenden Abschlagszahlungen

2. Überweisung des zurückzufordernden Betrages.

Vorher erfolgt dazu eine Anhörung.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Voraussetzungen

- Ihre Schule muss als Ersatzschule nach dem Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern genehmigt worden sein.

- Nach Aufnahme des genehmigten Unterrichtsbetriebs unterliegen Sie für den Erhalt von Finanzhilfe einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.

- Werden Schulteile nach der Aufnahme des Unterrichtsbetriebs zusätzlich genehmigt und in Betrieb genommen, unterliegen diese Schulteile ebenfalls einer Wartefrist von - in der Regel - drei Jahren.

- Keine Wartefrist besteht, wenn Sie eine Schule mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung betreiben oder in beruflichen Bildungsgängen Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden  sonderpädagogischen Förderbedarfen führen.

- Wenn Sie sich als Träger bereits durch den Betrieb einer Ersatzschule derselben Schulart oder desselben beruflichen Bildungsganges bewährt haben und Sie haben eine weitere Genehmigung für einen Betrieb oder für eine Erweiterung einer Ersatzschule erhalten, dann können Sie erst nach dem ersten Jahr nach Aufnahme des Unterrichtsbetriebes für diese Genehmigung oder Erweiterung eine Finanzhilfe beantragen.

Verfahrensablauf

Finanzhilfe können Sie online beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern beantragen.

Mit dem Antrag müssen Sie folgende Angaben einreichen:

- Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen - bei  beruflichen Schulen je Bildungsgang

- Angaben über die Rechtsgrundlage und die Höhe von Refinanzierungsmöglichkeiten, falls Sie Bildungsgänge durchführen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit durch ein Gesetz beziehungsweise aufgrund eines Gesetzes besteht

Die Finanzhilfe wird für die Dauer eines Schuljahres bewilligt und monatlich als Abschlagszahlung ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Angaben, die Sie als Schulträger gemacht haben. Sie wird auf Grundlage der amtlichen Schulstatistik berechnet. Änderungen Ihrer Angaben nach Antragstellung teilen Sie umgehend dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern mit. Zunächst erhalten Sie einen vorläufigen Finanzhilfebescheid. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes müssen Sie zum Nachweis der rechtmäßigen Verwendung der Finanzhilfe einen Prüfvermerk und einen Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorlegen. Die Frist zur Abgabe dieser Nachweise kann auf Antrag um drei Monate verlängert werden. Im Anschluss erhalten Sie als Schulträger den abschließenden Finanzhilfebescheid.

Fristen

- Antragstellung: 1. Juni des vorausgehenden Schuljahres

-  Angaben über die am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik des kommenden Schuljahres voraussichtlich vorhandenen Schülerinnen und Schüler je Klassenstufe, bei beruflichen Schulen je Ausbildungsgang, sind beizufügen. Berufliche Ersatzschulen können diese Angaben bis 1. September des laufenden Schuljahres nachweisen.

- Für pädagogische und sonderpädagogische Förderbedarfe werden die Eintragungen aus dem SIP M-V zum 31.12., der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, zugrunde gelegt. (Ausschlussfrist)

- Nachreichung Unterlagen: 31. Dezember laufendes Schuljahr (Ausschlussfrist)

- Vorlage Prüfbericht/Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers: innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Finanzhilfebescheide der in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Handlungsgrundlage(n)

§§ 6,7 Privatschulverordnung Mecklenburg-Vorpommern (PschVO M-V)

§§127,128 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.11.2024

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