Anliegen von A bis Z

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Futtermittelunternehmen: Änderung beantragen

Nach EU-Recht stellen Futtermittelunternehmer aktuelle Informationen über alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe sowie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen (auch Umfirmierungen) zur Verfügung. Die Meldung hat bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

Nach Bundesrecht sind Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Onlineservice

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: 




  • Weitergabe der Daten der registrierten/ zugelassenen Unternehmen an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger.



Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Änderungsmitteilung für Registrierungsänderungen ist gebührenfrei.

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb ist als Futtermittelunternehmen registriert. 
  • Ihr Betrieb ist für eine Tätigkeit durch die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde zugelassen.
  • Es haben sich wichtige Änderungen in Ihrem Betrieb bei den Tätigkeiten ergeben.
  • Sie wollen eine Betriebsschließung mitteilen.
  • Sie wollen eine Umfirmierung, Umbenennung mitteilen, Sie wollen weitere der Registrierung zugrunde liegende Änderungen mitteilen.

Verfahrensablauf

Die Änderungsmitteilung können Sie der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde auch formlos per E-Mail oder per Post mitteilen. Die zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde prüft und erfasst ihre übermittelten Betriebsdaten. 

Eine Bestätigung über die Änderung der Registrierung wird nur auf Anforderung ausgestellt. 

Die Zulassungsänderung erfolgt durch Bescheid.

Fristen

Änderungen sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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