Anliegen von A bis Z

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Ausnahme zum Verbot der Überlassung von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen beantragen

Das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist prinzipiell verboten. In Ausnahmefällen ist dies jedoch nach einer Genehmigung erlaubt. Auf Volksfesten, Schützenfesten, oder ähnlichem, im Rahmen einer Schießstätte oder Bestellungen von Waffen und Munition auf Messen ist dies unter Umständen erlaubt. Hierzu benötigen Sie eine Genehmigung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Voraussetzungen

  • Veranstaltung von Volksfesten, Schützenfesten, Sammlertreffen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des Überlassens von Schusswaffen, Munition, Hieb oder Stoßwaffen und reichen alle notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung.

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsanmeldung
  • Nachweise über die Schießstätte
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Messe, o. Ä.
  • Ggf. WBK

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.06.2025

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