Erbwaffen: Ausnahme von der Blockierpflicht beantragen
Wenn Sie Schusswaffen auf dem Wege der Erbfolge erwerben, müssen diese, sofern Sie nicht bereits im berechtigten Besitz von Waffen sind, durch ein Blockiersystem gesichert werden.
Sollte ein Waffenhändler oder Büchsenmacher zu der Einschätzung gelangen, dass für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt werden.
Sie benötigen für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Blockierpflicht einen Nachweis darüber, dass für die Erbwaffen (noch) kein Blockiersystem vorhanden ist.
Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen.
Zuständige Stelle
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Voraussetzungen
Ihnen kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Sicherung Ihrer Erbwaffen mit einem Blockiersystem erteilt werden, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.
Verfahrensablauf
Die Ausnahme von der Blockierpflicht erhalten Sie folgendermaßen:
- es werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:
- zu Ihrer Person:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Wohnort
- Anschrift
- zu Schusswaffen
- Anzahl und Art
- Kategorie oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers
- Modellbezeichnung
- Kaliber
- Herstellungsnummer
- gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen
- Nachweis eines Waffenhändlers oder Büchsenmachers, dass für die Schusswaffen kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist
- zu Ihrer Person:
Die Ausnahmegenehmigung wird Ihnen ausgehändigt oder zugesandt.
Fristen
Eine Ausnahmegenehmigung, die nur aufgrund des Nichtvorhandenseins eines passenden Blockiersystems ausgestellt wurde, verliert ihre Gültigkeit, sobald ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem für die Erbwaffen vorliegt.
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Widerspruch
Handlungsgrundlage(n)
- § 20 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG)
- Nummern 9.1.52 und 9.1.102 der Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
- Waffenrechtsausführungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaffRAusfLVO M-V)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
