Waffenhandel: Erlaubnis beantragen
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.
Der Waffenhandel beinhaltet auch das
- das Verleihen,
- Versteigern,
- Vermieten,
- Verpfänden,
- Verwahren oder
- Befördern von Waffen und Munition.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erhalten können die Erlaubnis
- natürliche Personen (Einzelfirma)
- juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Ihre Erlaubnis verliert die Gültigkeit, wenn Sie die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach erteilter Erlaubnis begonnen haben oder Sie diese ein Jahr lang nicht ausgeübt haben. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde Ihres Landkreises / Ihrer Kreisfreien Stadt oder im Internet.
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Zuständige Stelle
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts M-V, in Kraft getreten am 01.02.2017.
So beträgt nach Tarifstelle 100.2 die Gebühr für die Waffenhandelserlaubnis 107 bis 3.000 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Das Verbot des § 35 Abs. 3 WaffG bleib unberührt.
Bemerkungen
keine
Voraussetzungen
Sie sind volljährig, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde.
Verfahrensablauf
Die zuständige Waffenbehörde meldet den Prüfling zur Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG bei der IHK an. Nach bestandener Prüfung und dem Vorliegen aller weiteren, erforderlichen Voraussetzungen kann die Waffenhandelserlaubnis erteilt werden.
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Prüfung der Voraussetzungen nach Antragseingang, falls erforderlich Abfrage weiterer Nachweise. Zusätzlich zur Abfrage der Zuverlässigkeit erfolgen u. a. Abfragen beim Gewerbezentralregister der Industrie- und Handelskammer, des Schuldnerverzeichnisses beim zuständigen Amtsgericht, ggf. bei weiteren zuständigen Waffenbehörden und die teilweise Unterrichtung dieser Behörden bei Erteilung der Erlaubnis. Mindestens eine persönliche Vorsprache (entweder zur Antragsabgabe oder zur Erteilung von Erlaubnissen) ist im Sinne des Waffengesetzes vonnöten.
Fristen
Sofern alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte eine Bearbeitungsdauer von 3 Monaten ausreichend sein.
Ansprechpunkt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.
Unterstützende Institutionen
Es unterstützen die Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, die Industrie- und Handelskammern.
Handlungsgrundlage(n)
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Erforderliche Unterlagen
Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung Büchsenmacher-Handwerk oder Ausnahmegenehmigung
Nachweis der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs.1 WaffG von der Industrie- und Handelskammer
Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Grundriss der Räumlichkeiten
Lageplan der Räumlichkeiten
Ablehnung- oder Erlaubnisbescheid bei früherer Beantragung einer Erlaubnis zur Waffenherstellung
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
- Angaben zu Betriebs- und Geschäftsräumen mit Aufbewahrungskonzept
§ 36 Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Waffengesetz (WaffG)
§ 35 Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Tierschutzgesetz
§ 11 Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
Anmeldung, Änderung und Abmeldung von Lebensmittelunternehmen
Gebührentarif der IHK zu Rostock
Formulare
Gebührentarif der IHK zu Rostock
Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht zur Arbeit als Versicherungsvermittler für natürliche Personen
Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht zur Arbeit als Versicherungsvermittler für juristische Personen
Beiblatt für juristische Personen
Gebührentarif
Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Antrag auf Gewährung des Blindengeldes nach dem Landesblindengeldgesetz M-V (LBlGG M-V)
Merkblatt zum Antrag auf Landesblindengeld
Informationsblatt zur Erhebung personenbezogener Daten im Bereich SGB XII und Landesblindengeldgesetz
Richtlinie zur Finanzierung der Vollzeitpflege
Richtlinien des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Finanzierung von Vollzeitpflege bzw. Bereitschaftspflege
Online-Wunschkennzeichenreservierung
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§§ 17, 18 (3) und 50 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 151 Broschüre Patientenverfügung
Anzeige einer Tierhaltung
Anhänge zum Merkblatt
Merkblatt Tierhaltung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 oder/ und § 19 Naturschutzausführungsgesetz M-V
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
§§ 40 und 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§§ 41 und 45 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Farzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
§§ 18 und 19, Anlage 11 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 29 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Anlage 1 Strafgesetzbuch (StGB)
§§ 156 und 161 Straßenverkehrsgesetz StVG
§ 5 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
§ 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 29 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
§§ 6, 9 und 23 Straßenverkehrs-Zulassngs-Ordnung (StVZO)
§ 29 Denkmalliste
Charta von Venedig
Allgemeines zu Denkmalen
Baudenkmal
Bodendenkmal
Steuerliche Vorteile (Denkmal - AfA)
Ausgewählte Denkmale werden vorgestellt
Denkmal
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Strafgesetzbuch (StGB)
§§ 156 und 161 Leitfaden zur Versammlung unter freiem Himmel im Landkreis Vorpommern-Rügen
Versammlung anmelden
Kulturförderrichtlinie
Anlage 1 zur Kulturförderrichtlinie - Antrag
Anlage 2 zur Kulturförderrichtlinie - Finanzierungsplan
Anlage 3 zur Kulturförderrichtlinie - Mittelanforderung
Anlage 4 zur Kulturförderrichtlinie - Verwendungsnachweis
Belegliste zum Bearbeiten
Ansprechpartner
Informationsblatt zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG
Vorlage zur Aufstellung der Kosten
Vorlage zur Aufstellung der Kosten
Liste der Baudenkmale im Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) /
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
Fachlich freigegeben am
21.12.2023