Anliegen von A bis Z

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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Restaurator beantragen

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern die Berufsbezeichnung Restaurator führen wollen, müssen Sie sich in die Restauratorenliste des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintragen lassen.

Die Restauratorenliste wird im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Dort werden Ihre Kontaktdaten und Ihr Fachgebiet angegeben.

Nicht davon betroffen ist die Bezeichnung des Restaurators im Handwerk.

Onlineservice

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln:




  •  Die Restauratorenliste wird im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Dort werden nach Eintragung Ihre Kontaktdaten und Ihr Fachgebiet angegeben. Nach Aufhebung/Löschung werden Ihre Kontaktdaten und Ihr Fachgebiet aus der Liste gelöscht.



Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen Hochschulabschluss als Restaurator haben.
  • Wenn es keinen Hochschulabschluss für das betroffene Fachgebiet an einer deutschen Hochschule gibt, müssen Sie seit 7 Jahren in dem einschlägigen Fachgebiet als Restaurator tätig sein. Sie müssen zudem Ihre Fachkenntnis durch zwei befürwortende Gutachten nachweisen, die von zwei anerkannten Restauratoren aus dem Fachgebiet oder dem nächst verwandten Fachgebiet erstellt wurden.
  • Sie müssen in Mecklenburg-Vorpommern ansässig sein, oder Ihren beruflichen Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Verfahrensablauf

  1. Beantragung: Sie reichen einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  2. Begutachtung: Eine Fachkommission beurteilt Ihren Antrag und prüft die Eintragungsfähigkeit.
  3. Entscheidung: Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.
  4. Veröffentlichung: Die aktuelle Restauratorenliste wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Fristen

Sie müssen in die Restauratorenliste eingetragen sein, bevor Sie den Titel Restaurator in Mecklenburg-Vorpommern führen dürfen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde steht als Rechtsmittel die Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Hochschulzeugnis oder Nachweis über die siebenjährige Tätigkeit im Fachgebiet.
  • Bei Wohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns ein Nachweis über die schwerpunktmäßige Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern.
  • Bei Fachgebieten, für die es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Hochschulabschluss gibt, 2 befürwortende Gutachten anerkannter Restauratoren aus dem Fachgebiet oder dem nächst verwandten Fachgebiet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.04.2024

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