Anliegen von A bis Z

Anliegen von A bis Z

Fahrzeugzulassung: Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen beantragen

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von den zulassungsrechtlichen Vorschriften genehmigen, bevor diese Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Die Ausnahmegenehmigungen können bei bestimmten Abweichungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden. In anderen Fällen sind unbefristete Ausnahmegenehmigungen möglich.

Die erteilten Ausnahmegenehmigungen sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Onlineservice

Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten

Die zu dieser Verwaltungsleistung ermittelte zuständige Stelle nutzt gemäß der verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.



Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:




  1. die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,

  2. die Datenschutzerklärung sowie

  3. ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.



Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.



Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der verlinkten Datenschutzerklärung.



Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).

Zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern für antragstellende Personen mit Hauptwohnsitz beziehungsweise Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern

Hinweise (Besonderheiten)

Ausnahmegenehmigungen werden grundsätzlich dem Halter erteilt und müssen einen Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Übertragung der Ausnahmegenehmigung auf einen neuen Halter ist nur mit Zustimmung der für den neuen Halter zuständigen Genehmigungsbehörde möglich.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Ist hingegen ein Abweichen von den Vorschriften insbesondere über Abmessungen, Kurvenlauf, Achslasten oder Gesamtmassen bei bestimmten Fahrzeugarten oder Einsatzzwecken nur abseits öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich (z. B. Einsatz, Baustelleneinsatz), so erscheint eine Ausnahmegenehmigung in der Regel entbehrlich. Hierfür reicht die Bestätigung über die technische Eignung in den Fahrzeugdokumenten, sofern im Übrigen vorschriftsmäßige Werte dokumentiert sind und eingehalten werden.

 

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Nach Eingang Ihres Antrags liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.

Wenn die beantragten Ausnahmen gewährt werden können, wird Ihnen als Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug beziehungsweise die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen und Landräte beziehungsweise die Oberbürgermeister /Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte zuständig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Erforderliche Unterlagen

  1. Angabe der Halterdaten
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach
    § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 StVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  3. Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination oder bei Neubeantragung ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate) gem. § 21 StVZO (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)
  4. Ggf. vorherige Ausnahmegenehmigung
  5. Ggf. Versicherungsbescheinigung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.07.2024

.

xxnoxx_zaehler

.

xxnoxx_zaehler