Beseitigung oder starken Rückschnitt landesgesetzlich geschützter Bäume beantragen
Bäume sind oft durch Landesrecht geschützt.
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, dann müssen Sie vorher eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ob Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, entscheidet die für Sie zuständige Naturschutzbehörde.
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Nach dem Landesnaturschutzrecht sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 m geschützt. In Hausgärten fallen nur Buche, Eiche, Linde, Ulme und Palante unter diesen Schutz. Das Fällen geschützter Bäume sowie alle Handlungen, die zu ihrer Zerstörung oder Schädigung führen, sind verboten. Ein Antrag auf Ausnahme von diesen Verboten kann im Fachgebiet Naturschutz gestellt werden.
Bei Bauvorhaben wird über den Antrag im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.
Andere Bäume in Hausgärten bis auf die genannten sowie Bäume im Wald und in Kleingärten bis auf Walnuss und Esskastanie fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz. Sie können jedoch unter Baumschutzsatzungen der Gemeinden unter Schutz gestellt sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde bzw. Amtsverwaltung, ob eine Baumschutzsatzung existiert. Ein Fällantrag ist dann bei der Gemeinde bzw. dem Amt einzureichen.
Besonders schöne, wertvolle alte Bäume können auf Wunsch des Eigentümers als Naturdenkmale unter Schutz gestellt und ausgewiesen werden.
Formulare
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Zuständige Stelle
Untere Naturschutzbehörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder Großschutzgebietsverwaltung Biosphärenreservatsämter, Nationalparkämter)
Voraussetzungen
- In der Regel sind alle Bäume geschützt, wenn sie in einer Höhe von 1,30 Metern vom Boden aus gemessen einen Stammumfang von 100 Zentimetern oder mehr haben.
- Sie erhalten normalerweise eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen oder Zurückschneiden, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht oder zum Beispiel ein Bauvorhaben sonst nicht realisiert werden könnte.
- Sie müssen die Ausnahmegenehmigung vorher beantragen, sonst könnten sie eine Ordnungswidrigkeit begehen.
- Für fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
- Auch für Bäume in Hausgärten brauchen Sie keine Ausnahmegenehmigung, außer es handelt sich bei dem Baum um eine Eiche, Ulme, Platane, Linde oder Buche.
- Obstbäume sind nicht geschützt, außer es handelt sich um eine Walnuss oder Esskastanie.
- Sie brauchen auch keine Ausnahmegenehmigung, wenn der Baum in einer Kleingartenanlage oder einem forstrechtlichen Wald steht.
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen geschützten Baum fällen, zurückschneiden oder anderweitig beschädigen möchten, müssen Sie dazu im Voraus eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Reichen Sie dazu einen Antrag bei der für Sie zuständigen unteren Naturschutzbehörde ein und begründen Sie Ihr Vorhaben.
Die Naturschutzbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind. Sie erhalten von der Naturschutzbehörde nach Abschluss des Verfahrens entweder eine Ausnahmegenehmigung mit der Entscheidung über Ersatzmaßnahmen oder einen Ablehnungsbescheid. Auch über die Gebühr wird entschieden.
Wenn Sie den Baum ohne eine Ausnahmegenehmigung fällen, zurückschneiden oder beschädigen, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie eingeleitet werden (Geldbuße bis zu 100.000 EUR) .
Fristen
Der Baumrückschnitt beziehungsweise die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Unterstützende Institutionen
Umweltverbände oder -vereine können fachwissenschaftlichen Hintergrund bieten, oder kennen sich in Verfahrensfragen aus.
Handlungsgrundlage(n)
Baumschutz kann auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes für ein Bundesland oder für Teile eines Bundeslandes oder Stadtgebietes den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Feldgehölzen und Hecken (im Regelfall Feldhecken) umfassen.
Nach jeweiligem Landesrecht richtet sich die Rechtsform bei kommunalen Baumschutzregelungen (Verordnung oder Satzung) sowie die entsprechenden (Ausnahmegenehmigungs-)Verfahren. Die Struktur der Rechtsform (Verbote, Gebote, Ausnahmen und Befreiungen) erlaubt eine Einzelfallprüfung.
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung werden im Regelfall festgelegt.
- § 18 Absatz 3 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V)
- § 43 Absatz 3 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V)
- Gebührennummer 301 der Naturschutzkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NatSchKostVO M-V)
- Baumschutzkompensationserlass Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Angaben zum Standort des Baums
- Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, falls Sie nicht selbst Eigentümer oder Eigentümerin sind
Spezielle Hinweise für Stadt Marlow
Ein Lageplan mit skizziertem/n Baum/Bäumen und Standort der Ersatzpflanzung.
Ausgefülltes Antragsformular auf Erteilung einer Ausnhame oder Befreiung von den Verboten zum Gehölzschutz gemäß § 18 und/oder § 19 Naturschutzführungsgesetz M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.02.2025