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Heiraten im Marlow

Wir freuen uns, dass Sie Ihre Ehe im Marlower Standesamt schließen möchten und wollen Ihnen mit den hier zusammengestellten Informationen den unvermeidlichen „Papierkrieg" so reibungslos wie möglich machen. Sollten Sie nach dem Lesen der Informationsseiten noch Fragen haben, rufen Sie und bitte an oder schauen Sie bei uns im Standesamt vorbei.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

  PDF Anmeldung zur Eheschließung

  PDF Informationen zur Anmeldung

  PDF Reservierung und Termine

  PDF Vollmacht Eheschließung

  PDF Antworten auf die häufigsten FAQs

Paare, die sich eine einfache Hochzeit ohne großen Aufwand wünschen oder ihre eigentliche Feier an einem anderen Tag oder an einem anderen Ort begehen wollen und sich mit dem formalen Akt der Eheschließung begnügen, können ganz schlicht aber trotzdem in würdevoller und feierlicher Form im Standesamtsbüro heiraten. Voraussetzung ist natürlich, dass alle Unterlagen in vorgeschriebener Form und keine Ehehindernisse vorliegen.

Informationen zur Beurkundung einer Geburt

Sie erwarten ein Kind oder sind gerade glückliche Eltern geworden? Dann möchten wir Ihnen ein paar Tipps geben, die Ihnen Zeit und Wege sparen helfen, damit Ihr Kind „amtlich" wird. Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Beurkundung des Kindes, zur Namensgebung, sowie eine Übersicht über die benötigten Papiere zur Geburtsurkunde.
Zuständig für die Beurkundung ist immer das Standesamt, in dessen Gebiet das Ereignis stattfand.

Allgemeine Hinweise:

• Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, die Sie nach Bearbeitung wieder ausgehändigt bekommen
• Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher) benötigt

Das Standesamt benötigt für die Beurkundung der Geburt folgende Unterlagen:

• Personalausweis
• Bescheinigung von einer/, Ärztin/Arzt oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, soweit sie/er bei der Geburt zugegen war

Ledige Mutter:

• Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters
• Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

Verheiratete Mutter:

• Heiratsurkunde bzw. begl. Abschrift aus dem Familienbuch
• Geburtsurkunden beider Elternteile

Geschiedene Mutter:

• Heiratsurkunde der Vorehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil
• Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters
• Vaterschaftsanerkennung (wenn vorgeburtlich erfolgt) und ggf. Sorgeerklärung

Wir weisen Sie höflichst darauf hin, dass in besonderen Fällen weitere Unterlagen erforderlich sein können.

Beurkundung von Sterbefällen

Beim Tod eines nahen Angehörigen möchte man sicherlich nicht zuerst an Papiere denken. Dennoch müssen auch diese traurigen Vorgänge beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine kleine Hilfestellung bieten.
In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die gewünschten Urkunden und weitere erforderliche Unterlagen.
Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen persönlich den Sterbefall beim Standesamt an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.

Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalls in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen:

• Totenschein
• Personalausweis/Pass des Verstorbenen
• Sterbefallanzeige
• Geburtsurkunde vom Verstorbenen
• bei verheirateten Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde
• bei geschiedenen Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde der letzten Ehe und rechtskräftiges Scheidungsurteil
• bei verwitweten Verstorbenen zusätzlich: Eheurkunde der letzten Ehe, Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
Alle genannten Urkunden sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen. In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.

Gebühren:

Die Beurkundung des Sterbefalls ist gebührendrei. Für gesetzliche Zwecke werden gebührenfreie Urkunden bzw. Bescheinigungen ausgestellt:
• Sterbeurkunde für die Krankenkasse
• Sterbeurkunde für den Rentenversicherungsträger
• Bescheinigung für die Bestattung

Weitere Urkunden für persönliche Zwecke sind gebührenpflichtig:
• je Urkunde: 15,-- €, jeder weitere Urkunde 7,50 €

Kirchenaustritt

Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.2001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg- Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft auszutreten.
Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Kirchenaustritt kann aber auch vor einem Notar erklärt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühren, die ein Notar für die Entgegennahme einer Austrittserklärung bzw. Beglaubigung der Unterschrift erhebt, höher angesetzt sind als im Standesamt. Wirksam wird die Erklärung aber erst, wenn sie beim Standesamt des Wohnortes eingeht. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Die Erklärung zum Kirchenaustritt ist mit Vorlage Ihres Personalausweises persönlich vor einem Standesbeamten abzugeben.
Gemäß der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Kostenverordnung Innenministerium- KostVO IM M-V) sind für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern für den Erklärenden 15,00 € zu entrichten.

Vaterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlicher Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Erforderliche Unterlagen

• Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, IDKarte)

Ausstellung von Personenstandsurkunden

Die Urkundenerteilung erfolgt auf schriftlichen Antrag der Person, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Urkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder eine Vollmacht eines Berechtigten vorlegen. Urkunden sind aus dem Geburtenregister 110 Jahre, aus dem Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre und dem Sterberegister 30 Jahre möglich.
Danach werden die Register im Archiv aufbewahrt.

Informationen zur Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Ab dem 1. August 2024 haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen im Standesamt anzumelden. Die Anmeldung können Sie mündlich oder schriftlich abgeben. Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.
Bitte nutzen Sie das vorbereitete Anmeldeformular. Dieses haben wir für Sie in den unten aufgeführten Downloads bereitgestellt. Formulare in Papierform können Sie während der Sprechzeiten im Standesamt abholen.

Benötigte Dokumente

Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls Aufenthaltstitel
Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei.

Geburtsurkunde
Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir Ihre Geburtsurkunde. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in oder Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Eheurkunde
Sollten Sie verheiratet sein, benötigen wir Ihre Eheurkunde. Wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat oder Ihre Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in oder eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Was kann ich erklären?

Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht. Sie müssen Ihren Vornamen nicht ändern. Entspricht der bisher von Ihnen geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so können Sie den bisherigen Vornamen behalten.

Wer darf eine Erklärung abgeben?

Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht.
Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

Wie kann ich mich für eine Erklärung anmelden?

Sie können sich in jedem deutschen Standesamt schriftlich oder mündlich anmelden. Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte die unten aufgeführten PDF- Formulare und senden uns dieses vollständig ausgefüllt zu. Fügen Sie dem Schreiben bitte die benötigten Dokumente bei.
Sobald Ihre Anmeldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Vor Ablauf der Drei-Monats-Frist nehmen wir dann zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung Kontakt mit Ihnen auf.
Für eine mündliche Anmeldung können Sie während der Öffnungszeiten im Standesamt vorsprechen. Bitte bringen Sie zu dem Termin die benötigten Dokumente mit.

Wo kann ich mich anmelden und später die Erklärung abgeben?

Sie können die Anmeldung bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Erklärung bei dem Standesamt abgeben, wo Sie sich für die Erklärung angemeldet haben. Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.

Erklärungen von Minderjährigen und Personen, die unter Betreuung stehen

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.
Als gesetzliche Vertreter müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichen psychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter dieser Erklärung zustimmen. Wenn die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung verweigern, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichen psychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Geschäftsunfähige volljährige Person
Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person einen Betreuer haben, kann nur Ihr Betreuer die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Vornamenbestimmung bei Rückänderung
Wenn Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören, können Sie auch vor Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben.

Vorsprache

Wenn Sie sich postalisch für die Erklärung anmelden, müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Wenn Sie sich persönlich anmelden wollen, können Sie während der Öffnungszeiten vorsprechen.
Für die eigentliche Erklärung ist in jedem Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich, da Sie persönlich erscheinen müssen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), welches am 1. November 2024 in Kraft getreten ist und damit das Transsexuellengesetz ablöst.

• Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
• Personenstandsgesetz
• Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Bitte nutzen Sie die folgenden Formulare:

  Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags & Vornamen volljährig & geschäftsfähig

  Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags & Vornamen unter 14. Jahre

  Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags & Vornamen über 14. Jahre

Sonstiges

Namenserklärung nach Personenstandsrechtlicher Zuständigkeit

Wir beurkunden Erklärungen, die den Nameneiner Person betreffen.
Wenn Sie z.B. nach einer Eheauflösung Ihren Geburtsnahmen oder den Ehenamen, den Sie bis zu dem Zeitpunkt Ihrer Eheschließung geführt haben, wieder annahmen möchten, so erklären Sie dies beim Standesamt. Haben Sie anlässlich Ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt (z.B. bei einer Eheschließung im Ausland), so können Sie dies bei uns nachholen.

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, eine Lebenspartnerschaft begründet oder ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im jeweiligen Register beurkundet werden. Zuständig dafür ist das Standesamt des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes im Ausland.
Wir empfehlen Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch bezüglich der Vorlage und Anerkennung der ausländischen Urkunden sowie der weiteren Verfahrensweise.

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