An- und Ummeldung des Wohnsitzes | |
Frist: Voraussetzungen: | |
• | Personalausweis und/ oder Reisepass bzw. Passersatzpapier (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts in den Ausweisdokumenten) |
• | Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen) |
• | Eheurkunde |
• | Wohnungsgeberbestätigung |
• | Sorgeerklärung/ Einverständniserklärung bzw. Negativattest |
Kosten: | |
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Personalausweis, Beantragung | |
Frist: | |
Bearbeitungsdauer: | |
Erforderliche Unterlagen: | |
• | aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr) |
• | bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass) |
• | bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z.B. Personenstandsurkunden (Geburts- und Eheurkunden), Staatsangehörigkeitsurkunden |
• | bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren: bei zusammenlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll. |
• | bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis |
Kosten: | |
• | 37,00 € für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren |
• | 22,80 € für Antragsteller unter 24 Jahren |
• | 10,00 € für den vorläufigen Personalausweis |
• | 13,00 € Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nicht zuständiger Behörde) |
• | 30,00 € Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland |
• | PIN-Neusetzen gebührenfrei |
• | Einschaltung Online-Funktion gebührenfrei |
Wichtiger Hinweis: Das Kind, für das ein Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein! | |
Flyer: Sicher, einfach, digital – Der Online-Ausweis | |
Reisepass, Beantragung | |
Frist: | |
Bearbeitungsdauer: Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich. | |
Erforderliche Unterlagen: | |
• | aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als ein Jahr) |
• | bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass) |
• | bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z.B. Personenstandsurkunden (Geburts- und Eheurkunden), Staatsangehörigkeitsurkunden |
• | bei Passbewerbern unter 18 Jahren: bei zusammenlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll |
• | bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis |
Kosten: | |
• | vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 € |
• | ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 € |
• | vorläufiger Reisepass: 26,00 € |
• | Änderung eines Passes/vorläufigen Passes: 6,00 € |
• | Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 € |
• | Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 € |
Verdoppelung der Gebühren: | |
• | Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes oder vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird. |
• | Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht. |
Kinderreisepass | |
Kinderreisepässe durften nur noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon unberührt. Deutsche Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Alter – weiterhin wie gewohnt mehrjährige gültige Reisepässe oder Personalausweises beantragen. Innerhalb der EU sind auch Personalausweise als Reisedokument anerkannt und daher sowohl für Erwachsene als auch für Kinder für Reisen innerhalb der EU ausreichend. Bitte beachten Sie, dass sich das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, innerhalb von sechs Jahren so stark verändern kann, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich und daher das Ausweisdokument vorzeitig ungültig ist. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument (Personalausweis oder Reisepass). | |
Führungszeugnis | |
Bearbeitungsdauer: ca. 2 bis 3 Wochen | |
Erforderliche Unterlagen: | |
• | Bei persönlicher Antragstellung unter Vorlage des Passes oder Personalausweises. |
• | Für die elektronische Antragstellung über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe „Online-Verfahren") benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte mit Inlandsanschrift oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. |
• | Bei schriftliche Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Eine öffentliche Beglaubigung durch einen Notar ist ebenfalls möglich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben. |
Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. | |
Voraussetzung: | |
• | Vollendung des 14. Lebensjahres |
• | Geschäftsfähigkeit |
Kosten: 13,00 € Gebührenbefreiung: Bei Mittellosigkeit (z.B. Beziehenden von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeempfängern, Beziehern des Kinderzuschlags nach § 36a Bundeskindergeldgesetz) oder wenn das Führungszeugnis für einen besonderen Verwendungszweck benötigt wird. Dies wird angenommen, wenn das Führungszeugnis für eine ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird. Bei einer elektronischen Antragstellung ist der Nachweis der Mittellosigkeit elektronisch zu erbringen. | |
Meldebescheinigung, Beantragung. | |
Erforderliche Unterlagen: | |
• | Personalausweis oder Pass der beantragenden Person |
• | Gegebenenfalls Vollmacht |
Verfahrensablauf: Einen Antrag auf eine Meldebescheinigung können Sie bei der für Ihren aktuellen Wohnort zuständigen Meldebehörde stellen: | |
• | Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich stellen. |
• | Die Antragstellung kann durch Sie persönlich oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen. |
• | Sie müssen sich gegenüber der Meldebehörde ausweisen und ggf. eine Vollmacht vorlegen, wenn Sie den Antrag für andere Personen stellen. |
• | Die Meldebehörde prüft Ihre Identität. |
• | Die Meldebehörde erteilt Ihnen die Meldebeacheinigung. |
• | Sie sind verpflichtet, Die Gebühr für die Meldebescheinigung zu entrichten. |
Kosten: | |
• | Einfache Meldebescheinigung 5,00 € |
• | Erweiterte Meldebescheinigung 15,00 € |
AUSKUNFTSSPERRE, ÜBERMITTLUNGSSPERRE; BEANTRAGUNG DER EINTRAGUNG | |
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre). | |
Auskunftssperre Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre). Ähnlich schutzwürdige Interessen sind insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob die o.g. Tatsachen vorliegen, hat die Meldebehörde auch zu berücksichtigen, ob Sie oder die andere Person einem Personenkreis angehören, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt jedoch nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre. Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft bezieht. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden auch alle anderen zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert und tragen diese ein. Auch die Meldebehörde der letzten vorherigen Wohnung trägt die Auskunftssperre ein. Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Kommt die Meldebehörde nach Anhörung der betroffenen Person zu der Auffassung, dass durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt wird und auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt werden, kann die Auskunft erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Sie werden rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftssperre von der Meldebehörde unterrichtet. | |
Übermittlungssperren | |
• | Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden. |
• | Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist nur das Lebensalter bestimmend. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Beauskunftet werden Namen, Anschrift und Doktorgrad. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. |
• | Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV) Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Weiterhin dürfen die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Bundespräsidenten bzw. des Landrats übermitteln. Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Ministerpräsidenten. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen. |
• | Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz) Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. |
Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde auf Antrag eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung wohnen, der Datenübermittlung widersprechen. Übermittlungssperren gelten ohne Befristung. | |
Voraussetzung Für die Eintragung einer Auskunftssperre müssen Sie im Rahmen eines Antrags Tatsachen gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen, die eine Gefährdung für Sie oder andere Personen begründen können. Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss. Die Formulare finden Sie auf der Webseite unter Formulare und Anträge. | |