Zweite juristische Staatsprüfung: Zulassung zur Notenverbesserung beantragen
Wenn Sie die Zweite juristische Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können Sie die Prüfung zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen. Sie können einmalig einen möglichen Wechsel für Ihren Schwerpunktbereich gleichzeitig mit dem Antrag anfragen. Die Prüfung müssen Sie in dem nächsterreichbaren Prüfungstermin vollständig wiederholen. Eine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen findet nicht statt.
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet.
Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle:
- die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz,
- die Datenschutzerklärung sowie
- ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können.
Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten.
Für die im Zuge dieser Verwaltungsleistung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung.
Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (Kontakt).
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise zur Notenverbesserung
Zuständige Stelle
Landesjustizprüfungsamt
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Voraussetzungen
Sie müssen:
- die Zweite juristische Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern bei erstmaliger Ablegung bestanden haben
- den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablegen der mündlichen Prüfung stellen (Ausschlussfrist)
- den Vorschuss nach Aufforderung durch das Landesjustizprüfungsamt fristgerecht einzahlen.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.
Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen (Antrag, Antragsfrist, erstmalige Ablegung) im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 450,00 EUR aufgefordert. In der Regel erfolgt die Zahlungsaufforderung erst, wenn die regulären Prüflinge vom Oberlandesgericht vorgestellt wurden. Die Zulassung hängt von einer fristgerechten Zahlung des Vorschusses ab. Anschließend werden Sie zur Wiederholungsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, werden Sie unverzüglich darüber informiert.
Nach Zulassung zum Notenverbesserungsverfahren können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt auf die Durchführung verzichten. Wenn Sie im Verbesserungsversuch eine höhere Punktzahl in der Gesamtnote erreichen, wird Ihnen hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der erste Prüfungsversuch gilt in diesem Fall als nicht unternommen. Andernfalls bleibt die Note des ersten Prüfungsversuches bestehen.
Rechtsbehelf
- Klage
Handlungsgrundlage(n)
- § 1 Abs. 1 Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V)
- § 3 Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V)
- Nummer 4 Anlage A Verordnung über die Erhebung von Kosten in juristischen Staatsprüfungen Mecklenburg-Vorpommern (JurPrüfKostVO M-V)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
08.04.2024