Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig als selbstständiger Versicherungsberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.
Mit der Erlaubnis ist der Versicherungsberater berechtigt, seine Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Zuwendungen annehmen.
Versicherungsberater müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Die Registrierung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung erfolgen.
Onlineservice
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ Gewerbebehörden ■ DIHK Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Vorliegend beträgt die Speicherfrist 10 Jahre. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben.
Die Gebühren ergeben sich aus den Gebührentarifen der Industrie- und Handelskammern.
Für ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fallen jeweils EUR 13,00 an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse:
§ 5 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)Verfahrensablauf
Um eine Erlaubnis als Versicherungsberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen.
- Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
- Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
- Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.
Fristen
Die Erlaubnis gilt unbefristet.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Widerspruch eingelegt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 34d Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- Versicherungsvermittlungsverordnung
- Versicherungsvertragsgesetz
- Versicherungsaufsichtsgesetz
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Führungszeugnis Belegart "0G", bei juristischen Personen aller geschäftsführenden Gesellschafter/s
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen auch des/der geschäftsführenden Gesellschafter/s
- Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
- Bescheinigung in Steuersachen
- Nachweis für die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder ein erfolgreich abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
- gegebenenfalls Nachweis über die Delegation des Sachkundenachweises auf vetretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 5 S. 4 Gewerbeordnung (GewO)
- Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
- Ausländische Staatangehörige benötigen, sofern sie nicht EU-Angehörige sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt.
Besonderheit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO:
Soweit eine Erlaubnis nach § 34c GewO besteht und diese nicht älter als 3 Monate ist, brauchen die folgenden Nachweise: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c GewO) beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist.
Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
Bei nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönlichen Vermögensverhältnisse des Vorstandes beziehungsweise der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstitutes geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt ist.
Den Nachweis über den Abschluss oder das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen, dieser darf nicht älter als drei Monate sein.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.09.2019